Aumago und die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Am  25. Mai 2018 ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten.

I. Aumago Werbekunden

Aumago B2B Marketing Kampagnen
Wir erreichen im Rahmen unserer Produkte für Unternehmen branchenspezifische B2B Nutzer, die regelmäßig Fachportale besuchen, überall im Internet mit Online Marketing Maßnahmen. Wir markieren dazu zunächst diese Nutzer mit Cookies auf unseren B2B Partner-Websites. Hierbei werden pseudonyme Cookie IDs (ohne IP Adressen zu verarbeiten) gesetzt. Die Nutzer sind nicht als natürliche Personen zu identifizieren.

B2B Unternehmen, die bei uns Marketing Produkte beauftragen, übermitteln uns keine personenbezogenen Daten. B2B Nutzer, die im Rahmen einer Aumago B2B Marketing Kampagne auf Grundlage der pseudonymen Cookie ID erreicht werden, klicken auf ein Werbemittel und gelangen dann auf die Website unserer B2B Werbekunden. Wir “senden” die Nutzer also auf die Website, haben aber technisch keinen Zugriff auf die Kunden-Website. Somit verarbeiten wir auch keine Daten im Auftrag unserer Werbekunden im Rahmen unserer B2B Marketing Kampagnen. Hieraus ergibt sich folgerichtig auch in diesem Set-up keine Verpflichtung zum Abschluss einer Auftragsdatenverarbeitungs-Vereinbarung (AVV).

Post-view Tracking, Firmenerkennung und Retargeting
Bezüglich des Trackings unserer Kampagnen auf den Kunden-Websites können unsere Werbekunden sich optional dazu entscheiden, Post-view Pixel oder Pixel zur IP-basierten Firmenerkennung auf ihrer Website einzusetzen, um über Cookies mit personenbezogenen Daten genauere Analysen durchführen zu können. Wir unterstützen unsere Kunden dabei, wie man sich datenschutzkonform verhält und die Datenschutzerklärung ausgestaltet.

Weiterhin empfehlen wir in diesem Fall, den Nutzern beim Besuch der Website einen Cookie-Hinweisbanner zu zeigen und sie nach ihrer Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu fragen. Wir nennen unseren Kunden gerne auf Nachfrage Best Practice Beispiele von Unternehmen, die dies gut auf ihrer Website gelöst haben.



II. Aumago Signalgeber/Datenpartnerschaften

Wir markieren auf unseren B2B Partner-Websites (sogenannte Signalgeber) Nutzer mit Cookies, um ihnen zielgerichtete Werbung überall im Internet anzeigen zu können.

Können natürliche Personen anhand der auf den Signalgeber-Websites im Rahmen der Kooperation mit Aumago gesammelten Daten identifiziert werden?
Es werden indirekt pseudonyme Cookie IDs und Werbe IDs erhoben ohne eindeutige Kennungen, wie z.B. die IP Adresse. Es handelt sich also um keine personenbezogenen Daten, die eine Identifizierung natürlicher Personen ermöglicht.

Ist Aumago im Verhältnis zum Signalgeber Verantwortlicher (Controller) oder Auftragsverarbeiter (Processor)?
Aumago versteht sich gemäß Artikel 4 Ziffer 8 als Auftragsverarbeiter der pseudonymen Cookie ID. Aumago setzt zum Sammeln und Verarbeiten der pseudonymen Cookie IDs und Werbe IDs eine Data Management Plattform (DMP) ein, die ebenfalls als Auftragsverarbeiter handeln und weitere Technologiepartner. Die pseudonymen Cookie IDs werden nur in Mitgliedsstaaten der EU verarbeitet und bis zu 180 Tage gespeichert.

Was bedeutet das für unsere B2B Partner-Websites (Signalgeber)?
Die Erhebung und Verarbeitung der pseudonymen Cookie IDs und Werbe IDs erfolgt grundsätzlich auf Basis des Berechtigten Interesses gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. f) der DSGVO im Interesse des Signalgebers zur Refinanzierung des Website-Angebots durch Zielgruppen-Vermarktung. Die Interessen/Grundrechte der betroffenen Personen überwiegen auch nicht, da sie anhand einer pseudonymen Cookie ID und Werbe IDs ohne IP Adresse nicht als eine bestimmte natürliche Person identifiziert werden kann.

Es ist daher kein Opt-in des Nutzers erforderlich, sondern eine Information in den Datenschutzbestimmungen plus Opt-Out-Möglichkeit ausreichend. Einen Widerspruch gegen die Verarbeitung von Cookies zu Werbezwecken kann der Nutzer über folgenden Link erklären.

Macht ein Cookie Banner dennoch Sinn?
Die Einwilligung durch aktives Opt-in stellt neben dem Berechtigen Interesse eine alternative Ermächtigungsform zur Erhebung der Cookie ID und Werbe ID als personenbezogenes Datum. Aus Transparenzgründen und über das vom Gesetz Geforderte hinaus empfehlen wir unseren Partnern ihren Nutzern auf der Website ein Cookie-Hinweisbanner zu zeigen. Hierbei bleibt es dem Website-Betreiber überlassen, ob er einen OK Button auf den Cookie Banner setzt oder ob er ein Weitersurfen des Nutzers als Zustimmung gelten lässt.

Rechtliche Analyse des VDZ
Zur aktuellen Diskussion über das DSK (Datenschutzkonferenz) Positionierungspapier empfehlen wir als Lektüre die Analyse des VDZ (Verband Deutscher Zeitschriftenverleger) und ZAW (Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft), der wir uneingeschränkt folgen.